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BGB § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

BGB § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

[ Auszug: (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtu ... ]